Statuten des Vereins

„Verein der Freunde und Förderer Schloss Wagrain“

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer Schloss Wagrain“.

(2) Er hat seinen Sitz in 6341 Ebbs, Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, mit Möglichkeit zur internationalen Zusammenarbeit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3) Die Errichtung des Vereins ist der zuständigen Vereinsbehörde Bezirkshauptmannschaft Kufstein anzuzeigen.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  • 2 Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. a) die Förderung, Erhaltung, Pflege und nachhaltige Nutzung von Schloss Wagrain,
  2. b) die Unterstützung von Sanierungs-, Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Schloss Wagrain,
  3. c) die Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit zur kulturellen und historischen Bedeutung des Schlosses,
  4. d) die Zusammenarbeit mit Eigentümern, Behörden, Kulturinstitutionen und der Bevölkerung zur langfristigen Sicherung und Erhalt des Schlosses,
  5. e) die kulturelle Belebung und nachhaltige Nutzung des historischen Ortes Schloss Wagrain.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff bis §§ 47 der Bundesabgabenordnung (BAO).

Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

(3) Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

  1. a) Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, Führungen, Publikationen),
  2. b) Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Workshops und Vorträgen zugunsten des Schlosses,
  3. c) Kooperationen mit Gemeinden, Schulen, Museen, Archiven, Künstlern und Künstlerinnen, Kulturinitiativen und öffentlichen Institutionen,
  4. d) Vernetzung mit fachlichen Institutionen im Bereich Denkmalpflege und Baukultur.

(4) Materielle Mittel zur Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel:

  1. a) Mitgliedsbeiträge,
  2. b) Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse,
  3. c) Sponsoring und Drittmittel,
  4. d) Subventionen und Förderungen,
  5. e) Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen,
  6. f) Kooperationen mit Partnern,
  7. g) Erträge aus dem Vereinsvermögen.

(5) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

(6) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Arten der Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder und Freunde sind Einzelpersonen; Fördermitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden. Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, welche sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben, die die Zwecke und Ziele des Vereins fördern wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Rechte der Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Pflichten der Mitglieder: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe der Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung jährlich festsetzt. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.

(5) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
  2. b) freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
  3. c) Streichung wegen Nichtbezahlung der Beiträge über mehr als sechs Monate trotz zweimaliger Mahnung;
  4. d) Ausschluss durch Beschluss des Vorstands wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.
  • 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand (§ 5)
  2. b) der Beirat (§ 6)
  3. c) die Rechnungsprüfer (§ 7)
  4. d) die Schlichtungseinrichtung (§ 8)
  5. e) die Mitgliederversammlung (§ 9)
  • 5 Vorstand

(1) Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine für die Finanzen zuständig ist (Schatzmeister/in). Der Vorstand kann nur aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder gewählt werden.

(2) Wahl und Funktionsperiode: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3) Vertretung nach außen (§ 6 VerG): Der Verein wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden gemeinsam mit einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von EUR 1.000 ist die Vorsitzende/der Vorsitzende allein vertretungsbefugt.

(4) Aufgaben: Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. a) Führung der Geschäfte des Vereins;
  2. b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
  4. d) Erstellung eines Jahresberichts;
  5. e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  7. g) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses (§ 21 Abs. 1 VerG);
  8. h) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und die Vereinsgebarung (§ 21 Abs. 2 VerG).

(5) Beschlussfassung: Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Beendigung der Funktion: Die Funktion eines Vorstandsmitglieds endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung durch die Mitgliederversammlung, Rücktritt oder Tod. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder abberufen.

(7) Kooptierung: Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein anderes ordentliches Vereinsmitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

  • 6 Beirat

(1) Zusammensetzung und Bestellung: Der Beirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ein Mitglied des Beirats ist der oder die Kulturbeauftragte der Gemeinde Ebbs.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten fachlich zu beraten.

(3) Die Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal jährlich statt. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zehn Tagen einberufen.

(4) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Beendigung der Funktion: Die Funktion eines Beiratsmitglieds endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung durch den Vorstand, Rücktritt oder Tod.

  • 7 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und einen Prüfbericht vorzulegen.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

  • 8 Schlichtungseinrichtung

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. Es handelt sich um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.

(2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schlichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  • 9 Mitgliederversammlung

(1) Einberufung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, die Rechnungsprüfer dies verlangen oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin.

(2) Anträge zur Tagesordnung: Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Gültig eingebrachte Anträge sind zu behandeln.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  2. b) Entgegennahme des Prüfberichts der Rechnungsprüfer;
  3. c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. d) Entlastung des Vorstands;
  5. e) Genehmigung des Haushaltsplanes;
  6. f) Zustimmung zu Ernennung und Abwahl von Ehrenmitgliedern;
  7. g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten;
  8. h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  9. i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(4) Leitung: Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, geleitet.

(5) Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, welche in jedem Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Abstimmung: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht höhere Mehrheiten erforderlich sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(7) Protokoll: Über die Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von der/dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  • 10 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Tagesordnung muss die Auflösung des Vereins ausdrücklich als Beratungsgegenstand bezeichnen.

(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin bzw. einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese bzw. dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

  • 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

(2) Das Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer inländischen Körperschaft zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im Bereich der Baukultur, Architektur oder Denkmalpflege verfolgt.

(3) Die begünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen müssen ihren Sitz in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

  • 12 Vereinsvermögen

(1) Die notwendigen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der Vorstand beschließt, unter Wahrung der Rechte der Mitgliederversammlung, bis zu welchen Beträgen der 1. Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister über das Vermögen des Vereins verfügen können.

Gründung

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung des Vereins der Freunde und Förderer Schloss Wagrain am [DATUM] in Ebbs beschlossen.

Gründungsmitglieder:

Klaus Ritzer

Stuart Stadler

Melanie Stadler

Natalie Stadler

Tanja Decker

Natascha Knödel